3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bringt mit Beschwerde vor, dass sich aus den Aussagen der mutmasslichen Opfer ergebe, dass der Beschwerdegegner geschrien habe, er werde E. umbringen. Gemäss Aussage der Tochter F. habe er mit beiden Händen richtig fest zugedrückt, die Fingerknöchel seien ganz weiss und E. ganz still gewesen, wobei sie -6-