In Bezug auf den Vorwurf der versuchten Tötung erachtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den dringenden Tatverdacht als nicht erstellt. Aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten erschliesse sich nicht konkret, aufgrund welcher Tathandlung der Eventualvorwurf erfolge. Zwar werde dem Beschwerdegegner vorgeworfen, er habe seine Ehefrau mit beiden Händen am Hals gepackt und gewürgt, inwiefern damit aber eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe, werde im Antrag nicht ausgeführt. Überdies lasse dieser auch jegliche Ausführungen zum subjektiven Tatbestand des Beschwerdegegners vermissen.