Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2). Zu beachten ist dabei, dass "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen" keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen müssen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten ist Sache des urteilenden Gerichts. Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts genügt es, wenn gestützt auf eine summarische Beweiswürdigung die Aussagen der mutmasslichen Opfer als glaubhafter als jene der mutmasslichen Täter erscheinen und deshalb eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint (BGE 137 IV 122 E. 3.3).