3.5. Mit Eingabe vom 9. September 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten eine Beschwerdeergänzung mitsamt zweier Einvernahmeprotokolle ein. 3.6. Mit Eingabe vom 13. September 2022 reichte der Beschwerdegegner eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 139 IV 314 E. 2.2; 137 IV 87 Regeste) berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. September 2022 mit Beschwerde anzufechten.