3.2. Mit Verfügung vom 7. September 2022 erkannte die Verfahrensleiterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und versetzte den Beschwerdegegner bis zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts über die Beschwerde in Untersuchungshaft. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 7. September 2022 auf die Einreichung einer Vernehmlassung, unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.