2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 5. September 2022 die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Gesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten um Anordnung von Untersuchungshaft mit Verfügung vom 6. September 2022 ab und ordnete die Haftentlassung des Beschwerdegegners an. Anstelle der Untersuchungshaft ordnete es folgende Ersatzmassnahmen an: