Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.295 / mg (HA.2022.401; STA.2022.3339) Art. 307 Entscheid vom 19. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, führerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschwerde- A._____, gegner […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Harold Külling, […] Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 6. September 2022 betreffend den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt eine Strafuntersuchung gegen A. (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen des Verdachts der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 und 4 StGB), der mehrfachen wiederholten Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und b StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB), evt. der versuchten Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB). Der Beschwerdegegner wurde am 3. September 2022 festgenommen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 5. September 2022 die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Gesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten um Anordnung von Untersuchungshaft mit Verfügung vom 6. September 2022 ab und ordnete die Haftentlassung des Beschwerdegegners an. Anstelle der Untersuchungshaft ordnete es folgende Ersatzmassnahmen an: "1. Dem Beschuldigten wird verboten, in jeglicher Form mit seiner Ehefrau oder den Töchtern Kontakt aufzunehmen und sich diesen näher als 100m anzunähern. 2. Dem Beschuldigten wird verboten, sich an […], aufzuhalten bzw. sich dem Wohnort mehr als 100m zu nähern." Der Entscheid wurde mündlich eröffnet an der Verhandlung vom 6. September 2022 um 15:55 Uhr. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau am 6. September 2022 um 18:45 Uhr Beschwerde (vorab per E-Mail) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Versetzung des Beschwerdegegners in Untersuchungshaft. Ferner sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Fortführung der Untersuchungshaft anzuordnen. -3- 3.2. Mit Verfügung vom 7. September 2022 erkannte die Verfahrensleiterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und versetzte den Beschwerdegegner bis zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts über die Beschwerde in Untersuchungshaft. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 7. September 2022 auf die Einreichung einer Vernehmlassung, unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.5. Mit Eingabe vom 9. September 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten eine Beschwerdeergänzung mitsamt zweier Einvernahmeprotokolle ein. 3.6. Mit Eingabe vom 13. September 2022 reichte der Beschwerdegegner eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 139 IV 314 E. 2.2; 137 IV 87 Regeste) berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. September 2022 mit Beschwerde anzufechten. 1.2. Dem Protokoll der mündlichen Haftverhandlung vom 6. September 2022 (HA.2022.401) ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten bei der Haftverhandlung nicht anwesend war. Die vorläufige Fortdauer der Untersuchungshaft ist in einem solchen Fall mit Art. 226 Abs. 5 StPO vereinbar, sofern die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung nicht zu Verzögerungen führt. Insbesondere muss die Staatsanwaltschaft auch bei einem solchen Vorgehen ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids und grundsätzlich vor dem Zwangsmassnahmengericht ankündigen und -4- spätestens drei Stunden nach der (mündlichen) Eröffnung des Entscheids gegenüber der beschuldigten Person beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen (vgl. hierzu BGE 138 IV 148 E. 3.2 und 3.3). Im vorliegenden Fall dauerte die Haftverhandlung von 15:00–16:00 Uhr (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 6. September 2022, S. 1). Mit aktenkundiger E-Mail des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. September 2022, 15:53 Uhr, wurde eine Frist zur Einreichung der Beschwerdeschrift bis 18:45 Uhr angesetzt, wobei Bezug auf ein zwischen dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geführtes Telefongespräch genommen wird. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Beschwerde zunächst telefonisch angemeldet hat. Mit aktenkundiger E-Mail vom 6. September 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten schliesslich um 18:45 Uhr Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein, womit sie dem zu beachtenden Erfordernis der Beschwerdeerhebung innert drei Stunden nachgekommen ist. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist damit einzutreten. 2. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). 3. 3.1. Zur Bejahung eines dringenden Tatverdachts auf ein Vergehen oder Verbrechen genügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht dementsprechend weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden -5- Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2). Zu beachten ist dabei, dass "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen" keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen müssen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten ist Sache des urteilenden Gerichts. Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts genügt es, wenn gestützt auf eine summarische Beweiswürdigung die Aussagen der mutmasslichen Opfer als glaubhafter als jene der mutmasslichen Täter erscheinen und deshalb eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2). 3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte mit Verfügung vom 6. September 2022 den von der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten geltend gemachten dringenden Tatverdacht bezüglich der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung gestützt auf eine summarische Aussagenwürdigung der Aussagen der Ehefrau des Beschwerdegegners E. und der Tochter F. (vgl. Verfügung, E. 3.5.). In Bezug auf den Vorwurf der versuchten Tötung erachtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den dringenden Tatverdacht als nicht erstellt. Aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten erschliesse sich nicht konkret, aufgrund welcher Tathandlung der Eventualvorwurf erfolge. Zwar werde dem Beschwerdegegner vorgeworfen, er habe seine Ehefrau mit beiden Händen am Hals gepackt und gewürgt, inwiefern damit aber eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe, werde im Antrag nicht ausgeführt. Überdies lasse dieser auch jegliche Ausführungen zum subjektiven Tatbestand des Beschwerdegegners vermissen. 3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bringt mit Beschwerde vor, dass sich aus den Aussagen der mutmasslichen Opfer ergebe, dass der Beschwerdegegner geschrien habe, er werde E. umbringen. Gemäss Aussage der Tochter F. habe er mit beiden Händen richtig fest zugedrückt, die Fingerknöchel seien ganz weiss und E. ganz still gewesen, wobei sie -6- die Augen mit leerem Blick geöffnet gehabt habe. Die Tochter F. habe dann von hinten auf den Beschwerdegegner springen müssen, wobei sie beide zu Boden gefallen seien. Erst danach habe der Beschwerdegegner den Griff von E. wieder gelöst. Sie sei dann wie weggetreten am Boden gelegen. Erst nach fünf Minuten sei E. wieder bei klarem Verstand gewesen. E. habe ausgesagt, sie gehe davon aus, dass sie nicht mehr da wäre, wenn sie nicht von den Töchtern gerettet worden wäre. Auch im Übrigen schildere sie die Ereignisse umfassend und schlüssig. In der Beschwerdeergänzung führt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aus, die zwischenzeitlich erfolgten Einvernahmen von E. und F. hätten die Tatvorwürfe weitgehend bestätigt. Dies treffe insbesondere auch auf den Tatvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zu. Dabei wird auf verschiedene Stellen in den Einvernahmeprotokollen verwiesen. 3.2.3. Der Beschwerdegegner bringt mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgehaltenen Mängel nicht zu beheben vermöchten. Es würden Aussagen wiedergegeben, wobei eine Herleitung fehle, wie weit die von den Opfern behaupteten Übergriffe einen mit Absicht durchgeführten Angriff auf das Leben der vermeintlichen Opfer darstelle. Nach wie vor sei unklar, welchen Sachverhalt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Eventualvorwurf der versuchten Tötung zugrundelege und zu welchem Zeitpunkt sich das Delikt ereignet haben soll. Die allgemein gehaltenen Ausführungen, wonach die Ehefrau E. seit Jahren vom Beschwerdegegner immer wieder mit dem Tod bedroht worden sei, könne für einen dringenden Tatverdacht nicht ausreichen. Zudem bestätige E. die These des Beschwerdegegners, wonach er anlässlich des Vorfalls vom 2. September 2022 nicht sie oder die Tochter mit dem Tod bedroht habe, sondern dass er wiederholt habe, er wolle Suizid begehen. Der Beschwerdegegner könne ferner der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau nicht folgen, wenn dieses den dringenden Tatverdacht bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverletzung und mehrfachen Drohung als erstellt erachte. Er habe in den bisherigen Befragungen die ihm vorgeworfenen Straftaten stets bestritten. Die Aussagen würden sodann einzig auf den Aussagen der Ehegattin und der ältesten Tochter des Beschwerdegegners basieren, wobei aus ihren entsprechenden Erklärungen bzw. ihrem Desinteresse an der Bestrafung des Beschwerdegegners nicht genau ersichtlich sei, was mit dem vorliegenden Strafverfahren bezweckt werden solle. Ganz offensichtlich werde hier das Strafverfahren für innerfamiliäre Konflikte instrumentalisiert. Es könne nicht sein, dass man einfach auf die Hilfe der Polizei verweise und nicht bereit sei, die Konsequenz einer Bestrafung oder Trennung ins Auge zu fassen. -7- 3.3. 3.3.1. E. und F. sagten im Wesentlichen übereinstimmend aus, der Beschwerdegegner habe über Jahre hinweg körperliche Gewalt gegen die drei Töchter angewendet (Hände auf die heisse Herdplatte legen, schlagen mit Stöcken, Ästen, Schuhlöffel und Gürtel, scharfe Chili auf die Lippen streichen etc.), um sie zu bestrafen. Auch habe er seine Ehefrau geschlagen und geschubst, beschimpft und mit dem Tod bedroht. Im April 2022 soll der Beschwerdegegner in der Wohnung mit einem Messer in der Hand hinter der Tochter F. hergerannt sein, wobei diese Todesangst gehabt habe (vgl. Einvernahme von F. vom 3. September 2022, Frage 25). Gleichentags soll es zu einem weiteren Vorfall gekommen sein, bei welchem der Beschwerdegegner seine Tochter G. gewürgt haben soll (Einvernahme von F. vom 3. September 2022, Frage 29). Des Weiteren berichten E. und F. von einem Vorfall, der sich im April oder Juli dieses Jahres ereignet haben soll. Dabei soll der Beschwerdegegner E. gewürgt haben, nachdem er gesagt habe, er bringe sie und sich um (Einvernahme von F. vom 3. September 2022, Frage 29; Einvernahme von E. vom 3. September 2022, Frage 31; Einvernahme von E. vom 8. September 2022, Fragen 33 und 34). Gleichentags soll er mit einem Messer in der Hand hinter E. hergerannt sein, wobei sie sich in ein Zimmer habe retten können (Einvernahme E. vom 3. September 2022, Frage 31; Einvernahme E. vom 8. September 2022, Frage 61). Am 2. September 2022 sei es erneut zum Streit gekommen. Dabei sei es um Geld gegangen. Der Beschwerdegegner habe im Zuge des Streits gedroht, er werde sich umbringen und habe versucht, sich ein Messer in die Brust zu stecken. Daraufhin sei die Polizei verständigt worden. 3.3.2. Die übereinstimmenden Aussagen von E. und F. erscheinen – ohne der ausführlichen Würdigung des Sachgerichts vorgreifen zu wollen – glaubhaft, womit vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Verfügung, E. 3.5.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der aktuellen Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass E. den Beschwerdegegner mit ihren Aussagen fälschlicherweise belasten will. So hat es E. während vieler Jahre unterlassen, die mutmasslichen Taten des Beschwerdegegners gegenüber den Behörden oder anderen Drittpersonen zu erwähnen. Auch im vorliegenden Fall alarmierte die gemeinsame Tochter F. die Polizei, wobei E. weder davon wusste noch darum gebeten hatte. Ferner scheint es E. in emotionaler Hinsicht nicht leicht gefallen zu sein, gegen den Beschwerdegegner auszusagen, was sich sowohl an ihren Reaktionen anlässlich der Einvernahmen (vgl. Einvernahme vom 3. September 2022, Protokollanmerkungen auf S. 5 und S. 6; Einvernahme vom 8. September 2022, Frage 24: "fängt leicht an zu weinen/den Tränen nahe") wie auch an ihrem Wunsch zeigt, dass der Beschwerdegegner nicht in Untersuchungshaft oder ins Gefängnis versetzt werden solle -8- (vgl. Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 61; Einvernahme vom 8. September 2022, Frage 78). Soweit den Akten entnommen werden kann, hat sich E. bis anhin auch nicht zur Stellung eines Strafantrags durchringen können (vgl. Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 60), wobei sie den Beschwerdegegner anlässlich der Einvernahme gar in Schutz nahm (vgl. Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 20: "[…] Mein Mann ist eigentlich kein schlechter Mensch […]"). Ferner belastete E. den Beschwerdegegner nicht übermässig und gab etwa an, durch das Würgen nicht ohnmächtig geworden zu sein (Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 33) und sich auch nicht eingenässt zu haben (Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 36; Einvernahme vom 8. September 2022, Frage 58), wobei sie wissen musste, dass die Bejahung dieser Fragen tendenziell grössere Schwierigkeiten für den Beschwerdegegner bedeutet hätten als deren Verneinung. Auch betreffend die angeblichen Gewalttätigkeiten gegenüber den Kindern belastete E. den Beschwerdegegner nicht unnötig (vgl. Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 28). Schliesslich wies E. anlässlich der Einvernahmen auch aus, wenn sie eine Beobachtung nicht selber gemacht hatte oder sich nicht erinnern konnte (vgl. Einvernahme vom 8. September 2022, Fragen 27 und 30). Die Aussagen von E. stimmen schliesslich grösstenteils mit denjenigen von F. überein, wobei deren Aussagen prima vista betrachtet ebenfalls glaubhaft erscheinen. Auch F. hat es bis anhin offenbar unterlassen, gegenüber unbeteiligten Drittpersonen von den mutmasslichen Taten zu erzählen (vgl. Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 30). F. scheint den Beschwerdegegner zudem nicht unnötig zu belasten, indem sie etwa klar anführt, dass es nie zu sexuellen Übergriffen gekommen sei (Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 38), keine Drogen im Spiel gewesen seien (Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 39) und auch bei den erlittenen Verletzungen nicht übertreibt (Einvernahme vom 3. September 2022, Fragen 21 und 32). Eine erlittene Verletzung (blauer Fleck) scheint anlässlich der Einvernahme gar fotografiert worden zu sein (Einvernahme vom 8. September 2022, Frage 31). Wenn sie eine Frage nicht beantworten konnte bzw. sich nicht mehr erinnern konnte, gab sie dies klarerweise zu Protokoll (Einvernahme vom 8. September 2022, Fragen 47, 48, 50 und 53). Schliesslich steht bei F. auch nicht die Bestrafung des Beschwerdegegners im Vordergrund, sondern vielmehr die Absolvierung einer Therapie durch diesen (Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 42; Einvernahme vom 8. September 2022, Frage 73), wobei sie bis anhin ebenfalls keinen Strafantrag gestellt hat (Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 43). Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschwerdegegners zum jetzigen Ermittlungsstand wenig glaubhaft. Auf den Vorhalt, dass es immer wieder zu Gewalt in der Ehe gekommen sei, gab der Beschwerdegegner bezeichnenderweise gar zu Protokoll, dass dies in jeder Familie passiere (Einvernahme vom 4. September 2022, Frage 24). Gegen die jeweiligen -9- Vorhalte bringt der Beschwerdegegner primär vor, dass seine Familie jeweils die Polizei hätte informieren können, dies aber nicht getan habe (vgl. Einvernahme vom 4. September 2022, Fragen 24, 25, 28 und 42; Hafteröffnungseinvernahme vom 4. September 2022, Fragen 13 und 15). Als dem Beschwerdegegner die einzelnen "Erziehungsmethoden" vorgehalten wurden, bestritt er diese pauschal, indem er im Wesentlichen anführt, die Mutter (E.) habe das getan (Einvernahme vom 4. September 2022, Fragen, 36, 37 und 38), was wenig glaubhaft erscheint und diametral den Aussagen von F. und E. widerspricht. Die meisten Vorwürfe bestreitet der Beschwerdegegner pauschal oder gibt an, sich nicht daran erinnern zu können (Einvernahme vom 4. September 2022, Fragen 26, 28, 30, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 45, 56; Hafteröffnungseinvernahme vom 4. September 2022, Fragen 14 und 15), was indes als reine Schutzbehauptung erscheint. Soweit der Beschwerdegegner vorbringt, das Strafverfahren werde für innerfamiliäre Konflikte instrumentalisiert (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4), kann ihm nicht gefolgt werden. Hätten die Ehefrau und die Töchter dies beabsichtigt, hätten sie wohl bereits in der Vergangenheit strafrechtliche Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner erhoben. Auch haben sie bis anhin darauf verzichtet, Strafantrag zu stellen. Sollte der Beschwerdegegner in Untersuchungshaft versetzt werden bzw. verbleiben, fällt schliesslich – mindestens vorübergehend – die Haupteinnahmequelle der Familie weg, was ebenfalls nicht im Interesse der Ehefrau und der Töchter liegen dürfte, zumal in diesem Fall hinzukommend auch der Verlust der Arbeitsstelle droht. Im Ergebnis erscheinen die Aussagen von F. und E. wesentlicher glaubhafter, womit einstweilen auf diese abzustellen ist. 3.3.3. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten ist der Tatverdacht zwar erstellt. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist aber festzuhalten, dass Tätlichkeiten die Voraussetzung zur Anordnung von Untersuchungshaft mangels Qualifikation als Verbrechen oder Vergehen nicht erfüllen (vgl. Art. 221 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 126 Abs. 1 StGB). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 3.3.4. Bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung ist der dringende Tatverdacht aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von F. und E. (vgl. E. 3.3.2. hiervor) zum jetzigen Verfahrensstand gegeben (vgl. Verfügung, E. 3.5.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei ist insbesondere zu verneinen, dass der Beschwerdegegner lediglich damit gedroht habe, sich selbst umzubringen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er nebst der Selbsttötung auch die Tötung seiner Familie androhte. - 10 - 3.3.5. Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung ist zunächst festzuhalten, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten zum Tatverdacht auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiell ergänzt wurden. In der Beschwerdeergänzung wird sodann lediglich auf verschiedene Einvernahmeprotokolle verwiesen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners ist vorliegend aber nicht zweifelhaft, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung in Zusammenhang mit dem Vorfall vom April oder Juli 2022 (Würgen der Ehefrau) erhebt. Bezüglich dieses Vorfalls, welcher sich gemäss Haftantrag am 6. Juli 2022 abgespielt haben soll, kann den glaubhaften Aussagen von E. entnommen werden, dass der Beschwerdegegner sie mit einer Hand am Hals gepackt habe, wobei sie kaum noch habe atmen können (Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 32). Sie sei nicht ohnmächtig gewesen und habe sich nicht eingenässt (Einvernahme vom 3. September 2022, Fragen 33 und 36). Nach dem Vorfall habe sie rote Flecken am Hals gehabt (Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 34), wobei sich etwas im Hals verklemmt habe (Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 37). Ohne die Intervention der Kinder wäre sie vermutlich weg gewesen (Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 38). Anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2022 gab sie ergänzend zu Protokoll, dass der Beschwerdegegner am Hals sehr stark auf die Luftröhre gedrückt habe, wobei sie nicht habe atmen können und grosse Angst gehabt habe (Frage 38). F. gab anlässlich ihrer Einvernahme an, dass der Beschwerdegegner E. mit beiden Händen fest am Hals unterhalb des Unterkiefers gepackt habe. Er habe sie am Hals mit dem Kopf gegen die Wand gedrückt. Er habe richtig fest zugedrückt. Die Fingerknöchel seien während dem Zudrücken ganz weiss gewesen und E. habe danach am Hals rote Abdrücke der Finger gehabt. E. sei ganz still gewesen, die Augen seien geöffnet gewesen und sie habe einen leeren Blick gehabt. Sie habe grosse Angst gehabt, dass E. sterbe. F. sei dann dem Beschwerdegegner auf den Rücken gesprungen, wobei beide zu Boden gefallen seien. Als sich der Griff des Beschwerdegegners am Hals von E. gelöst habe, habe diese nach Luft gerungen, geröchelt und schwer geatmet. Sie habe keinen Ton gesagt. Sie sei richtig "blemblem" gewesen, also wie weggetreten (vgl. Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 29). Im Wesentlichen wiederholte F. diese Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2022 (Fragen 40 ff.), wobei sie noch ergänzend anführte, dass E. ohne ihre Intervention womöglich "weg" gewesen wäre (Frage 41). Aufgrund der glaubhaften Aussagen von F. und E. ist zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner E. beim erwähnten Vorfall derart stark gewürgt hatte, dass seine Fingerknöchel weiss geworden sind, E. während eines noch unbekannten Zeitraums nicht oder nur sehr schwer atmen konnte, nach Luft gerungen - 11 - hat und der Beschwerdegegner erst von ihr abliess, als F. ihn von hinten angesprungen hatte und mit ihm zu Boden fiel. Sowohl E. wie auch F. verspürten beim Vorfall grosse Angst und E. schien auch noch kurze Zeit nach dem Vorfall benommen gewesen zu sein. Die vorliegende Beurteilung kann lediglich summarisch erfolgen, zumal sich das Verfahren noch im Anfangsstadium befindet und es im Falle einer Anklageerhebung die Aufgabe des Sachgerichts sein wird, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abschliessend zu würdigen. Gestützt auf die soeben wiedergegebenen Aussagen und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Thematik (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3; wobei eine allfällige Abgrenzung zwischen versuchter vorsätzlicher Tötung und anderen Delikten wie etwa Gefährdung des Lebens durch ein Sachgericht vorzunehmen wäre) muss zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner mit seinem unkontrollierten Vorgehen die Folgen seines Handelns nicht abschätzen konnte und auch eine schwere Verletzung seiner Ehefrau zwangsläufig in Kauf genommen hat. Hinzu kommt, dass er bereits mehrfach geäussert hat, seine Familie umbringen zu wollen. Folglich ist der Tatverdacht hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung – zumindest zum jetzigen frühen Zeitpunkt im Verfahren – zu bejahen. 4. Nebst dem dringenden Tatverdacht bedarf es für die Anordnung von Untersuchungshaft zusätzlich eines besonderen Haftgrundes (Kollusionsgefahr, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr, Ausführungsgefahr). 5. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte in seiner Verfügung vom 6. September 2022 die Fluchtgefahr (E. 5), was durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerde nicht beanstandet wird (vgl. Beschwerde, Ziff. 3). Es kann vorliegend auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Verfügung, E. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr (Verdunkelungsgefahr) vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich - 12 - ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 1B_411/2020 vom 27. August 2020 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2). 6.2. 6.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die Kollusionsgefahr, da die Aussagen der Ehefrau und der Töchter als einziges und zentrales Beweismittel fungieren würden. Aufgrund der Tatsache, dass die polizeilichen Einvernahmen von E. und F. nicht parteiöffentlich erfolgt seien, damit noch keine verwertbaren Beweismittel vorliegen würden und die Familie derzeit einen gemeinsamen Haushalt führe, bestehe die erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdegegner auf seine Ehefrau und Töchter einwirken bzw. sie einschüchtern könnte, sodass allfällige belastende Aussagen zurückgenommen oder relativiert würden (vgl. Verfügung, E. 6.4). 6.2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass im Falle einer Freilassung des Beschwerdegegners damit zu rechnen sei, dass es ungeachtet der angeordneten Ersatzmassnahmen zur Kontaktaufnahme durch den Beschwerdegegner kommen würde. Es sei angesichts der Dauer der Übergriffe und des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass sobald der Beschwerdegegner in Freiheit sei, die Aussagen der Familie nicht mehr kollusionsfrei erhoben werden könnten. 6.2.3. Der Beschwerdegegner führt mit Beschwerdeantwort aus, dass E. und die älteste Tochter (F.) am 8. September 2022 unter Gewährung seines Teilnahmerechts einvernommen worden seien, womit die wesentlichen Beweise erhoben worden seien. 6.3. Da sich die mutmasslichen Delikte in der Familienwohnung zugetragen haben sollen, stehen vorliegend unbestrittenermassen Personalbeweise im Vordergrund, wobei insbesondere die Aussagen der Ehefrau und der - 13 - Töchter des Beschwerdegegners von Bedeutung sind. Nach den beiden Einvernahmen vom 3. September 2022 wurden F. und E. am 8. September 2022 unter Gewährung der Teilnahmerechte des Beschwerdegegners ein zweites Mal einvernommen, womit bezüglich der Ehefrau E. und der gemeinsamen Tochter F. nicht mehr von einer konkreten Kollusionsgefahr ausgegangen werden kann, es sich bei den Aussagen von E. und F. gleichzeitig aber um die zentralen Beweismittel handeln dürfte (so auch ausdrücklich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Haftantrag vom 5. September 2022, Ziff. 2.2.). Weitere Personalbeweise, welche nach einer Freilassung des Beschwerdegegners möglicherweise nicht mehr kollusionsfrei erhoben werden könnten, sind die Aussagen der beiden Töchter G. und J.. Da J. offenbar ebenfalls beobachtete, wie der Beschwerdegegner E. gewürgt haben soll, handelt es sich bei ihr (im Hinblick auf das schwerste Delikt) um eine wichtige Zeugin. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat sodann auch im Haftantrag vom 5. September 2022 (vgl. Ziff. 2.2) und in ihrer Beschwerde vom 6. September 2022 (vgl. Ziff. 2) ausdrücklich angekündigt, diese Personen noch einvernehmen zu wollen. Im Hinblick auf das frühe Verfahrensstadium ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach wie vor zu bejahen. 7. 7.1. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 m.w.H.). - 14 - Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr kann auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2). Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit. Drohungen können die Anordnung von Präventivhaft ebenfalls begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten schweren Delikte muss sodann ernsthaft zu befürchten sein. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggrava- tionstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation resp. Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen ist für die Annahme einer Wiederholungsgefahr - 15 - eine (einfache) ungünstige Rückfallprognose erforderlich, aber auch ausreichend. Eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, würde potenzielle Oper einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). 7.2. 7.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sah in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 7) den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr als gegeben an. Angesichts der glaubhaften Aussagen von E. und F., dass sie bereits über mehrere Jahre hinweg vom Beschwerdegegner misshandelt und bedroht worden seien und der Tatsache, dass sie ihn anlässlich der polizeilichen Einvernahmen schwer belastet hätten, sei umso mehr zu befürchten, dass der Beschwerdegegner gegenüber der Ehefrau und den Töchtern körperliche Gewalt anwenden könnte (vgl. Verfügung, E. 7.5.). 7.2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass es vorliegend um schwere Delinquenz mit einer äusserst hohen Sicherheitsrelevanz gehe. Es sei von einem akut drohenden Schwerverbrechen auszugehen. Es gehe zudem auch im Übrigen um schwerwiegende Vergehen – namentlich die zahlreichen gewalttätigen Misshandlungen und Drohungen gegenüber der Familie. Aufgrund der bisherigen Einvernahmen ergebe sich, dass die gewalttätigen Übergriffe bereits seit zahlreichen Jahren stattgefunden hätten. Angesichts der psychischen Verfassung des Beschwerdegegners bedürfe es weiterer medizinischer Abklärungen. 7.2.3. Der Beschwerdegegner macht mit Beschwerdeantwort geltend, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau korrekt festgehalten habe, dass nicht von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung ausgegangen werden könne. Die von E. und F. behaupteten jahrelangen Drohungen, Tätlichkeiten und angeblichen Körperverletzungen würden vom Beschwerdegegner vehement bestritten. 7.3. Angesichts der Aussagen von E. und F., welche zurzeit glaubhaft erscheinen (E. 3.3.2. hiervor), kam es bereits zu zahllosen Vorfällen häuslicher Gewalt und Drohungen, so dass vorliegend zu befürchten ist, dass es im Falle der Haftentlassung des Beschwerdegegners alsbald zur erneuten Tatbegehung zum Nachteil der Familie kommen könnte. Aufgrund der Schilderungen der Familie und der momentanen Sachlage scheint der Beschwerdegegner zudem über eine eingeschränkte Impulskontrolle zu verfügen, was erneute Delinquenz gegenüber der Familie ebenfalls als - 16 - wahrscheinlich erscheinen lässt, zumal der Beschwerdegegner unterdessen anlässlich der Einvernahmen durch die Familie belastet wurde. Nach dem Gesagten ist die Wiederholungsgefahr, insbesondere für den Fall, dass die Familie F./EA. weiterhin im gleichen Haushalt zusammenwohnt (vgl. nachfolgende E. 9.3.1.), vorliegend gegeben. 8. 8.1. Ausführungsgefahr setzt (anders als die besonderen Haftgründe von Art. 221 Abs. 1 lit. a–c StPO) keinen dringenden Tatverdacht von bereits verübten Verbrechen oder Vergehen (Absatz 1 Ingress) notwendigerweise voraus. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss allerdings verhältnismässig sein. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr setzt ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen ausdrücklich voraus. Bei der Annahme dieses Präventivhaftgrundes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist daher eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit usw.) vorliegt. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen. Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen, noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1B_493/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2–3.5 mit Hinweisen). - 17 - 8.2. 8.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte die Ausführungsgefahr (vgl. Verfügung, E. 8), da der Beschwerdegegner keinerlei Vorstrafen oder polizeiliche Vorgänge aufweise. Unter Berücksichtigung, dass für die Annahme von Ausführungsgefahr besondere Zurückhaltung geboten sei und dem Beschwerdegegner ausser dem vorliegenden Verfahren nichts zu Lasten gelegt werden könne, sei ihm keine sehr ungünstige Prognose zu stellen. 8.2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bringt mit Beschwerde vor, dass über Jahre hinweg zahlreiche Todesdrohungen erfolgt seien. Dies sei in den Kontext zu setzen, dass der Beschwerdegegner versucht haben soll, E. zu erwürgen. Ferner habe er sie mit einem Messer verfolgt und versucht, sie zu "stechen". Der Beschwerdegegner habe seit Frühling 2022 wiederholt gesagt, dass er die Familie und sich selber umbringen werde. Es müsse daher mit einer weiteren Eskalation gerechnet werden. Die Gefährlichkeit des Beschwerdegegners lasse sich derzeit nicht abschätzen, womit ein Gefährlichkeitsgutachten geboten sei. 8.2.3. Der Beschwerdegegner macht mit Beschwerdeantwort geltend, dass es an einem dringenden Tatverdacht wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung fehle. Auch bestreite er die übrigen Vorwürfe. Er sei bereit, das vom Zwangsmassnahme ngericht des Kantons Aargau angeordnete Rayonverbot zu akzeptieren. Auch an das von der Regionalpolizei verfügte Rayonverbot vom 2. September 2022 habe er sich gehalten. 8.3. Wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend ausführt, ist der Beschwerdegegner weder vorbestraft noch ist er – mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens – anderweitig polizeilich bekannt. Die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Taten geschahen jeweils unmittelbar aus einer bestimmten Situation im Rahmen des Zusammenlebens in der Familienwohnung heraus (bspw. Streit, Bestrafung der Kinder) und waren – soweit ersichtlich – nicht von langer Hand geplant, wobei der Eindruck entsteht, dass die mutmasslichen Taten mindestens teilweise auch einer mangelhaften Impulskontrolle des Beschwerdegegners geschuldet sind. Die Androhung einer schweren Straftat gegenüber der Familie wird ferner dadurch relativiert, dass der Beschwerdegegner in derartigen Situationen gleichzeitig oder alternativ auch mit Suizid drohte, wobei im vorliegenden Fall eine Selbstgefährdung eher unwahrscheinlich erscheint, zumal die Notfallärzte am 2. September 2022 auf die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdegegners verzichtet hatten und somit eine Selbst- oder - 18 - Drittgefährdung des Beschwerdegegners verneinten (vgl. Polizeibericht Häusliche Gewalt vom 3. September 2022, S. 4; Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 4. September 2022, S. 2). Der (in casu schwerwiegendste) Vorfall vom 6. Juli 2022 liegt bereits über zwei Monate zurück, wobei weitere Vorwürfe in diesem Ausmass nicht geltend gemacht werden. Wie die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zudem selber vorbringt, erfolgen die Todesdrohungen bereits über Jahre, womit der Anschein entsteht, dass sie für den Beschwerdegegner ein (fragwürdiges) Mittel darstellten, um Aufmerksamkeit zu erlangen und seinen Unmut kundzutun, er aber nicht tatsächlich beabsichtigt, die in der konkreten Situation ausgestossenen Todesdrohungen in die Tat umzusetzen. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände kann dem Beschwerdegegner, insbesondere hinsichtlich schwerer Gewaltdelikte, keine sehr ungünstige Risikoprognose gestellt werden, womit die Ausführungsgefahr zu verneinen ist. 9. 9.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Mass- nahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). Als Ersatzmassnahmen zur Verminderung der Kollusions- und Wiederholungsgefahr kommen die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO), und ein Kontaktverbot (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO) in Frage (MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. und N. 26 zu Art. 237 StPO). 9.2. 9.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau kam zum Schluss, dass sich der Beschwerdegegner an behördliche Anordnungen halten werde und dadurch der Kollusions- und Fortsetzungsgefahr entgegengewirkt werden könne, indem ihm jegliche Kontaktaufnahme zur Familie sowie das Betreten der gemeinsamen Familienwohnung untersagt werde (vgl. Verfügung, E. 9.5). - 19 - 9.2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bringt mit Beschwerde im Wesentlich vor, dass Ersatzmassnahmen im vorliegenden Fall nicht ausreichend seien. Ob sich der Beschwerdegegner an das Kontakt- und Rayonverbot halte, lasse sich anhand einer eintägigen Wegweisung durch die Polizei nicht beurteilen. Aufgrund der Aussagen der Familie und ihres bereits kundgetanen Desinteresses an einer Inhaftierung und Verurteilung des Beschwerdegegners sei davon auszugehen, dass Kontakt stattfinden werde. 9.2.3. Der Beschwerdegegner macht geltend, die Vorinstanz habe ein Rayonverbot angeordnet. Er habe sich bereit erklärt, dieses zu akzeptieren. Bereits am 2. September 2022 sei gegen ihn durch die Regionalpolizei eine Wegweisung verfügt worden. An diese habe sich der Beschwerdegegner nachweislich gehalten, womit davon ausgegangen werden könne, dass er sich an das Rayonverbot halte. 9.3. 9.3.1. Der Beschwerdegegner hat sich zuletzt unbestrittenermassen an die gegen ihn erlassene behördliche Anordnung (Wegweisungsverfügung vom 2. September 2022; vgl. Polizeibericht Häusliche Gewalt vom 3. September 2022, S. 4) gehalten und gar in seinem Fahrzeug übernachtet (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 6. September 2022, S. 3). Auch wenn es sich dabei "nur" um einen Tag gehandelt hat, was primär seiner Festnahme am 3. September 2022 geschuldet ist, hat der Beschwerdegegner dadurch seinen Willen manifestiert, sich an behördliche Weisungen zu halten. Anlässlich seiner Befragungen hat der Beschwerdegegner stets bekräftigt, sich an behördliche Anweisungen zu halten, was nach dem Gesagten nicht von vornherein unglaubhaft erscheint (vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 4. September 2022, Frage 42; Protokoll Haftverhandlung vom 6. September 2022, S. 3). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat den Beschwerdegegner sodann eingehend dazu befragt, wohin er sich für den Fall, dass ein Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen wird, konkret begeben würde. Dabei hat der Beschwerdegegner ausgeführt, dass er in einem Hotelzimmer wohnen und zur Arbeit gehen würde. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erachtete diese Ausführungen als glaubhaft, wobei es sich während der rund einstündigen Verhandlung, an welcher die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht zugegen war, einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdegegner verschaffen konnte. Weiter muss dem Beschwerdegegner klar sein, dass ein Verstoss gegen die Ersatzmassnahmen seine umgehende Rückversetzung in die Untersuchungshaft zur Folge haben kann. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner im Falle seines - 20 - Verbleibs bzw. seiner Rückversetzung in Untersuchungshaft Gefahr läuft, seine Arbeitsstelle zu verlieren, womit das Haupteinkommen und somit die existenzielle Grundlage der Familie, wegfallen würde. Dieser Umstand dürfte ebenfalls einen Anreiz für den Beschwerdegegner darstellen, sich an die Ersatzmassnahmen zu halten. Nach dem Gesagten bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdegegner nicht an die Ersatzmassnahmen halten sollte, womit die Kollusionsgefahr durch ein entsprechendes Kontakt- und Annäherungsverbot wirksam gebannt werden kann. Betreffend die Wiederholungsgefahr fällt auf, dass sich die mutmasslichen Delikte und Konfliktsituationen überwiegend in der Familienwohnung zugetragen haben. Diesbezüglich gab F. zu Protokoll: "(…) Einfach immer an Orten, wo er wusste, dass keine Personen dabei sind, welche das der Polizei melden würden (…)" (vgl. Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 25). Auf die Frage, wo die Delikte stattgefunden hätten, führte sie aus: "Immer zu Hause (…)" (vgl. Einvernahme vom 3. September 2022, Frage 27). Des Weiteren ist aus den Schilderungen der mutmasslichen Opfer ersichtlich, dass sich die Übergriffe und Konfliktsituationen im Wesentlichen aufgrund des Zusammenlebens in der gemeinsamen Wohnung ergeben haben dürften. Die Massnahme, dass sich der Beschwerdegegner der Familie nicht annähern und die Familienwohnung nicht betreten darf, ist folglich geeignet, die Wiederholungsgefahr, welche insbesondere dann besteht, wenn der Beschwerdegegner mit seiner Familie im selben Haushalt zusammenwohnt, zu bannen. Die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Ersatzmassnahmen sind im Ergebnis zu bestätigen. 9.3.2. Die Anordnung der Ersatzmassnahmen für einstweilen drei Monate erscheint verhältnismässig, zumal der Beschwerdegegner jederzeit deren Aufhebung verlangen kann und die Dauer der Ersatzmassnahmen nicht explizit beanstandet. 10. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Gesuch um Anordnung von Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten abgewiesen hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 - 21 - StPO). Diese Entschädigung ist vom Beschwerdegegner nicht zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO e contrario). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschuldigte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 22 - Aarau, 19. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser