4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde vorliegend abzuweisen ist, sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -7- 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 874.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […]