Freiwillig leistete der Beschwerdeführer keine Nachzahlungen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (vgl. dazu die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2021, 12. November 2021 sowie 10. Januar 2022 [Beilagen zum Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2022]), weshalb die Beschwerdegegnerin zutreffend beim Bezirksgericht Baden Antrag auf Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens stellte und der Präsident des Bezirksgerichts Baden ein solches mit Verfügung vom 27. April 2022 eröffnete.