und nicht um die Kosten für die amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 422 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 135 Abs. 4 StPO. (Nur) diese sind in einem Nachzahlungsverfahren im Sinne von § 5 Abs. 1 des erwähnten Reglements zu behandeln. Freiwillig leistete der Beschwerdeführer keine Nachzahlungen gemäss Art.