zahlung per 29. August 2022 je eine Zahlung von Fr. 50.00 an das Bezirksund das Obergericht (vgl. Beschwerdebeilagen 8) aus. Dabei handelte es sich indessen um die Vereinbarung bzw. Zahlungen betreffend die rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten bzw. der Verfahrenskosten im Sinne der Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO (vgl. dazu die Beträge im Schreiben der Obergerichtskasse vom 27. Juli 2022 betreffend offene Verfahrenskosten [Beschwerdebeilage 6] in der Höhe von Fr. 4'387.65 bzw. Fr. 3'535.00, welche inkl. Mahngebühren den erst- bzw. obergerichtlichen Verfahrenskosten entsprechen) -6-