Mit seinem Einwand, er habe sich mit der Beschwerdegegnerin auf einen Abzahlungsplan geeinigt und es gebe gar keine Forderungen, die fällig seien, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Der Beschwerdeführer liess über seinen Vertreter am 13. Juli 2022 zwar eine Absicht zur Ratenzahlung von Fr. 50.00 pro Monat bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau einreichen (vgl. Beschwerdebeilage 5), die Obergerichtskasse war mit monatlichen Ratenzahlungen (allerdings Fr. 50.00 pro Instanz, d.h. Fr. 100.00 pro Monat) einverstanden (vgl. Beschwerdebeilage 6) und der Beschwerdeführer führte ausweislich der Akten zumindest als erste Raten-