Gemäss § 5 Abs. 1 des Reglements der Justizleitung über das Zentrale Rechnungswesen und Controlling vom 24. Februar 2014 (SAR 155.615) prüft die Zentrale Inkassostelle regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstattung gemäss Art. 123 ZPO bzw. Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet werden können. Leisten die Parteien nicht freiwillig entsprechende Nachzahlung, stellt die Zentrale Inkassostelle beim zuständigen Gericht Antrag auf Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens (§ 5 Abs. 3 des erwähnten Reglements).