2.4. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Stellungnahme, dass sich ein Inkasso erübrige, wenn er sich, wie vorliegend, mit der Beschwerdegegnerin auf einen Abzahlungsplan geeinigt habe und die Abzahlungspläne eingehalten würden. Es gebe gar keine Forderungen, die fällig seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantrage. Dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden bei seinem Entscheid vom 15. August 2022 keine Kenntnis über die Einigung auf einen Abzahlungsplan gehabt habe, führe -5-