2.2. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Präsident des Bezirksgerichts Baden hätte das Nachzahlungsverfahren einstellen müssen, da durch seine freiwilligen Nachzahlungen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Nachzahlung nicht (mehr) erfüllt seien. 2.3. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung der Beschwerde damit, dass es dem Beschwerdeführer schon lange offen gestanden sei, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Die Vorinstanz habe einen Überschuss von Fr. 428.65 festgestellt.