Die vorgesehene Verkaufsfrist sei zwischenzeitlich abgelaufen und dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar, die Liegenschaft zu verkaufen, um liquide Mittel zu generieren. Aufgrund der beachtlichen Schulden des Beschwerdeführers und des Umstands, dass ein möglicher Verkauf einige Zeit beanspruchen könne, falle eine Nachzahlung des Gesamtbetrages aus dem Vermögen ausser Betracht. Aufgrund des festgestellten Überschusses von Fr. 428.65 und in Anbetracht der nicht vollständigen Informationen resp. Belege erscheine es angemessen, nicht den vollen Überschuss einzuberechnen. Immerhin sollten jedoch Ratenzahlungen von mindestens Fr. 300.00 monatlich zumutbar sein.