Der Verkehrswert einer Liegenschaft sei regelmässig höher als der Steuerwert. Zudem hätten sich der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau anlässlich der Scheidung darauf geeinigt, dass die Liegenschaft mit einer Verkaufsfrist von 3 bis 4 Jahren verkauft werden soll. Gemäss Scheidungsvereinbarung stehe dem Beschwerdeführer aus dem Nettoerlös Fr. 39'000.00 aus Eigengut zu und ein allfälliger verbleibender Gewinn würde hälftig geteilt. Die vorgesehene Verkaufsfrist sei zwischenzeitlich abgelaufen und dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar, die Liegenschaft zu verkaufen, um liquide Mittel zu generieren.