2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen berechne sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 428.65. Als Vermögen sei die im Miteigentum des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau stehende Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 151'700.00 zu berücksichtigen. -4-