5. September 2022 Beschwerde und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung und die Abschreibung des Verfahrens betreffend "Nachzahlung Kosten amtliche Verteidigung" als durch Vereinbarung erledigt. 3.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 14. September 2022 die Abweisung der Beschwerde. 3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden führte mit Eingabe vom 19. September 2022 aus, dass er keine Kenntnis von einer offenbar während dem laufenden Nachzahlungsverfahren getroffenen Vereinbarung gehabt habe. Dieser Umstand sei im Entscheid unbeachtet geblieben. 3.4. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 26. September 2022 Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: