2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden eröffnete mit Verfügung vom 27. April 2022 ein Nachzahlungsverfahren vor dem Strafgericht (NA.2022.17) und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen eine Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdegegnerin abzugeben und sich lückenlos über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit dem 21. April 2019 auszuweisen, unter Androhung der Anordnung der Nachzahlung im Unterlassungsfall. 2.3. Mit Eingabe per E-Mail vom 30. Juni 2022 bzw. Postaufgabe vom 1. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Einkom- mens- und Vermögenssituation ein.