2. 2.1. Mit Eingabe vom 21. April 2022 ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Baden um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens nach Art. 135 StPO gegen den Beschwerdeführer und die Anordnung der Nachzahlung für den offenen Betrag in den Strafverfahren in der Höhe von gesamthaft Fr. 12'320.65 (erstinstanzliches Verfahren ST.2017.155: Fr. 10'655.15; zweitinstanzliches Verfahren SST.2019.118: Fr. 1'665.50).