Der Beschwerdeführer macht keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel geltend, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand. Folglich besteht kein Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs und - 17 - auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht einzutreten. 5.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.