Mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2022 wurde das mit Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels hinreichender Begründung abgewiesen. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesgerichts [] bestätigt. Der Beschwerdeführer macht keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel geltend, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand.