4.7. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der EMRK als verletzt. Inwiefern diese Bestimmungen jedoch einen weitergehenden (strafrechtlichen) Schutz gewähren sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich. 4.8. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Damit erübrigen sich auch die weiteren durch den Beschwerdeführer gestellten (Verfahrens-)Anträge. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer ersucht mit seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2023 erneut (bzw. wiedererwägungsweise) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.