Nach Art. 123 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung, die nur auf Antrag verfolgt wird, schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Eine Strafbarkeit nach Art. 122 oder 123 StGB ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal keinerlei Beweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Chatkonversation eine erneute psychotische Episode erlitten hat. Im Übrigen liegt hinsichtlich Art. 123 StGB, soweit ersichtlich, auch kein Strafantrag vor. - 16 -