Der sexuellen Handlung mit Abhängigen nach Art. 188 StGB macht sich strafbar, wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, oder wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet. - 15 - Der Tatbestand der sexuellen Handlung mit Abhängigen ist offensichtlich nicht gegeben, da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt bereits 18 Jahre alt und damit volljährig war. 4.5.