Wie in E. 4.1.3 hiervor festgehalten, sind vorliegend keine Anzeichen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer urteilsunfähig oder generell nicht in der Lage gewesen wäre, sich gegen den Kontakt zu wehren, weshalb sich die weitere Prüfung erübrigt. 4.3. Der Ausnützung einer Notlage nach Art. 193 StGB macht sich schuldig, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt. Wie in E. 4.1.3 hiervor festgehalten, ist vorliegend weder eine Abhängigkeit noch eine Ausnützung gegeben. Eine Notlage ist ebenfalls nicht ersichtlich. 4.4.