Nach dem Gesagten ist bereits aufgrund des fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses sowie der fehlenden Druckausübung keine Strafbarkeit nach Art. 192 StGB zu erkennen. Somit erübrigt sich auch die weitere Prüfung, ob die Schwelle des Versuchs bereits überschritten gewesen war. 4.2. Der Schändung nach Art. 191 StGB macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.