Hinsichtlich des Einwands, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell sei und sich alleine daraus schliessen lasse, dass seine Handlungen nicht seinem eigentlichen Willen entsprochen hätten, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten am 12. März 2022 auf die Frage, ob er bisher nur etwas mit Mädchen gehabt habe, antwortete, dass er auch schon etwas mit Buben oder Männern gehabt habe und er beides möge (vgl. Chatverlauf am 12. März 2022, 13:56:58 Uhr bis 13:58:22 Uhr [Zitate: "Hattest bisher nur was mit Mädels?" / "nein auch mit bubem" / "oder männer" / "mag beides"]).