Von einer leichten Beeinflussbarkeit oder Gefügigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch nicht die Rede. Ganz im Gegenteil scheint der Beschwerdeführer misstrauisch veranlagt zu sein und nur schwer Vertrauen zu Bezugspersonen aufzubauen (vgl. Austrittsbericht der Klinik G._____ vom […], S. 5). Gemäss der Ernennungsurkunde des Familiengerichts U._____ vom 26. Juli 2022 liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers lediglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung vor. Seine Handlungsfähigkeit wurde nicht eingeschränkt. Folglich ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt frei und eigenverantwortlich handeln konnte.