Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind sodann keine Anzeichen ersichtlich, dass er nicht urteilsfähig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer leidet zwar gemäss den in den Akten liegenden Berichten und Unterlagen unter einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, dem Asperger-Syndrom sowie teilweise akut auftretenden psychotischen Störungen (vgl. Austrittsbericht der Klinik G._____ vom […]; Austrittsbericht der Klinik G._____ vom […]; Verlaufsbeurteilung der Klinik G._____ vom […]; Antrag bzw. Schlussbericht der Gemeinde R._____ vom […]). Von einer leichten Beeinflussbarkeit oder Gefügigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch nicht die Rede.