Weiter verlangt der Tatbestand von Art. 192 StGB, dass die bestehende Abhängigkeit als Druckmittel eingesetzt wird (vgl. STRATENWERTH/BOM- MER, a.a.O., § 7 N. 43). Auch Derartiges lässt sich den Chats nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit negativen Konsequenzen rechnete, wenn er den Aufforderungen des Beschuldigten nicht folgte. Der Beschwerdeführer gab am 27. April 2022 gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, dass er alles freiwillig geschrieben und die Fotos freiwillig gesendet habe. Er sei weder bedroht noch unter - 13 -