"jetzt bin ich auf […]"]). Auch diese Umstände sprechen gegen das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte sein Wissen aus dem früheren Betreuungsverhältnis dazu benutzt hat, Vertrauen zum Beschwerdeführer aufzubauen, allerdings ist nicht erkennbar, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer aufgrund der strukturellen Gegebenheiten im fraglichen Zeitraum überlegen war. Das Tatbestandsmerkmal des (intensiven) Abhängigkeitsverhältnisses ist dementsprechend zu verneinen.