Weiter ergibt sich aus den Chatprotokollen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an den Vornamen des Beschuldigten erinnern konnte (vgl. Chatverlauf am 27. Februar 2022, 07:56:21 Uhr [Zitat: "wie heissisch du zum vorname wieder"]), was zumindest als ein Indiz gegen das Vorliegen eines engen Verhältnisses gewertet werden kann. Dem Beschuldigten war auch nicht bekannt, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verfassens der Chatnachrichten überhaupt in der Klinik befand (vgl. Chatverlauf am 27. Februar 2022, 07:58:03 Uhr [Zitat: