Hingegen ist das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses vorliegend klar zu verneinen. Aus den aktenkundigen Chats ergibt sich, dass der Beschuldigte ein ehemaliger Betreuer des Beschwerdeführers gewesen war, als dieser in einem früheren Zeitpunkt in der Kinderklinik der Klinik G._____ untergebracht gewesen war. So schrieb der Beschuldigte dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2022, 07:57:46 Uhr, als er ihn erstmals via WhatsApp kontaktierte, dass er ihn ab und zu im geschützten Bereich betreut habe (Zitat: "Ich hab dich ab und zu im geschützten Bereich betreut").