Zutreffend ist, dass sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeitspanne der Chatkommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer, die vom 26. Februar 2022 bis 27. April 2022 andauerte, grösstenteils in der Klinik G._____ aufhielt (Austritt aus der G._____ gemäss Chatverlauf am […], 12:25:21 Uhr [Zitat: "doch am Montag hab ich austritt"], und am […], 19:52:19 Uhr, bis […], 08:26:30 Uhr [Zitate: "Hi - bist heute von Station ausgetreten?" / "ja"]; vgl. auch Chatverlauf am 27. Februar 2022, 07:58:03 Uhr bis 08:00:37 [Zitate: "in […]" / "jetzt bin ich auf […]" / "ich vermisse kinder klinik sehr"];