Es muss ein eindeutiges Machtgefälle mit einem deutlichen Unterordnungsverhältnis vorliegen. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte in der Lage gewesen ist, aufgrund der vorgegebenen institutionellen Struktur seine Überlegenheit auszuspielen und so den Beschwerdeführer zu einem sexuellen Verhalten zu bestimmen (vgl. BGE 148 IV 57 E. 3.5.6; MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 192 StGB).