dann, wenn das Opfer aufgrund eines der im Gesetz genannten Strukturmerkmale nicht ungebunden bzw. frei und auf den Täter angewiesen ist. Es genügt schon, wenn eine Person auf die Dienste des anderen angewiesen ist (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 192 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 7 N. 43). Es muss ein eindeutiges Machtgefälle mit einem deutlichen Unterordnungsverhältnis vorliegen.