_ habe es unterlassen, die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären, sie sei auch nicht auf seine seelische Abhängigkeit eingegangen. Vorliegend sei eine Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. seiner Einsichts- und Bestimmungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt notwendig, so dass seine Begutachtung anzuordnen sei. Über das Krankheitsbild des Beschwerdeführers könnten auch seine Mutter, der Chefarzt der Kinderklinik der Klinik G._____ und die Klinik H._____, wo sich der Beschwerdeführer aktuell aufhalte, berichten. Die Staatsanwaltschaft B._____ habe Art. 3, Art. 6 und Art. 8 EMRK, Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 i.V.m.