Dadurch sei er widerstandsunfähig geworden und habe keinen eigenständigen Willen betreffend seine Sexualität mehr bilden und sich dementsprechend auch nicht gegen den ungewollten Kontakt wehren können. Seine Wehrlosigkeit ergebe sich auch aus den mit Beschwerde eingereichten Berichten. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal homosexuell. Die Staatsanwaltschaft B._____ habe es unterlassen, die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären, sie sei auch nicht auf seine seelische Abhängigkeit eingegangen.