Unabhängig von einer Urteilsunfähigkeit sei er seelisch nicht in der Lage gewesen, sich dem Willen des Beschuldigten entgegenzusetzen. Aufgrund seiner Krankheit habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten in der sozialen Kommunikation und ein erhöhtes Bedürfnis nach persönlichem Freiraum. Reizüberflutungen könnten zu neuen Psychosen führen. Die Chatkommunikation mit dem Beschuldigten habe zu einer derartigen Reizüberflutung des Beschwerdeführers geführt. Dadurch sei er widerstandsunfähig geworden und habe keinen eigenständigen Willen betreffend seine Sexualität mehr bilden und sich dementsprechend auch nicht gegen den ungewollten Kontakt wehren können.