bezug vor, da der Beschuldigte den Beschwerdeführer mehrfach zum Onanieren aufgefordert, ihn um die Zusendung eines Bildes seines erigierten Penis gebeten oder nachgefragt habe, ob der Beschwerdeführer schon masturbiert habe. Es könne auch nicht gesagt werden, dass hinsichtlich des Treffens keine zeitliche und räumliche Tatnähe vorhanden sei. Die Versuchsgrenze sei klar überschritten. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft B._____ liege keine selbstbestimmte Handlung des Beschwerdeführers vor. Unabhängig von einer Urteilsunfähigkeit sei er seelisch nicht in der Lage gewesen, sich dem Willen des Beschuldigten entgegenzusetzen.