3.4. Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass der Beschuldigte um seine schwere psychische Störung und psychotischen Zustände gewusst und dies ausgenutzt habe. Der Beschuldigte habe ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufgebaut und alles darangesetzt, ihn dazu zu bringen, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen, davon zu berichten und pornografische Bilder anzufertigen. Zu Beginn der Unterhaltung habe er sich stationär und danach teilstationär in der Klinik G._____ aufgehalten. Ohne die Tätigkeit des Beschuldigten als Pfleger in der Klinik G._____ wäre der Beschuldigte mutmasslich gar nicht an die Telefonnummer des Beschwerdeführers gelangt.