Er sei damit auch fähig gewesen, sich gegen einen womöglich ungewollten Chat-Kontakt zu wehren. Zwar sei das Gesprächsthema durch den Beschuldigten fraglos auf sexuelle Inhalte gelenkt worden, die Initiative sei diesbezüglich teilweise aber auch vom Beschwerdeführer ergriffen worden. Eine Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die eigene Sexualität sei nicht erkennbar gewesen. Wenn auch die Handlungen des Beschuldigten klar unangemessen gewesen seien, so habe doch keine Strafbarkeit erkannt werden können.