188 und Art. 191 StGB seien klar gegeben. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 verweist die Staatsanwaltschaft B._____ hinsichtlich der Begründung auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. August 2022. Ergänzend bringt sie an, dass Art. 188 StGB nur minderjährige Opfer schütze. Das Tatbestandsmerkmal der Widerstandsunfähigkeit nach Art. 191 StGB sei zudem offensichtlich nicht erfüllt. Es hätten keine Zweifel daran bestanden, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, einen eigenständigen Willen betreffend seine Sexualität zu bilden. Er sei damit auch fähig gewesen, sich gegen einen womöglich ungewollten Chat-Kontakt zu wehren.