188 StGB, der durch die Staatsanwaltschaft B._____ nicht geprüft worden sei, schütze alle Personen in Abhängigkeitsverhältnissen, die eine gewisse Dauer umfassten und bei welchen sich ein Betreuungsverhältnis ergebe. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer ausgenutzt, weil er um dessen Krankheit und seine persönlichen Interessen gewusst habe. Die Chatkommunikation zeige einen klar sexuellen Verlauf, zumal vom Beschwerdeführer die Masturbation verlangt worden sei. Somit sei ein psychisch widerstandsunfähiger Mensch im virtuellen Raum zu einer sexuellen Handlung verleitet und die noch bestehende Abhängigkeit ausgenutzt worden. Die Tatbestände von Art. 188 und Art.