schwer krank und gemäss den Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde urteilsunfähig. Der Beschuldigte sei während seines Aufenthaltes in der Kinderklinik der Klink G._____ der Betreuer des Beschwerdeführers gewesen. Dadurch sei ein psychisches Abhängigkeitsverhältnis entstanden. Ein solches dauere über die Zeit hinaus, in welcher der Beschwerdeführer in der Kinderklinik untergebracht gewesen sei. Art. 188 StGB, der durch die Staatsanwaltschaft B._____ nicht geprüft worden sei, schütze alle Personen in Abhängigkeitsverhältnissen, die eine gewisse Dauer umfassten und bei welchen sich ein Betreuungsverhältnis ergebe.