Da sämtliche Nachrichten − gemäss Auskunft des Beschwerdeführers − im gegenseitigen Einverständnis ausgetauscht worden und aus dem WhatsApp-Chatverlauf auch keine anderen Hinweise ersichtlich seien, sei auch der Straftatbestand der Pornografie nicht erfüllt. Anzeichen für eine sexuelle Belästigung bestünden nicht und es sei diesbezüglich auch kein Strafantrag gestellt worden. 3.2. Mit Beschwerde vom 1. September 2022 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Prinzips "in dubio pro duriore", der Untersuchungsmaxime (Art. 6 und 7 StPO) sowie von Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer sei -8-