Zudem liege gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim reinen Chatten noch kein strafbarer Versuch eines Sexualdelikts vor. Diese Grenze werde erst überschritten, wenn der Täter zur Tat entschlossen an den vereinbarten Treffpunkt reise. Die Tatbestände der versuchten sexuellen Handlung mit einem Anstaltspflegling wie auch der versuchten Schändung seien folglich nicht erfüllt. Da sämtliche Nachrichten − gemäss Auskunft des Beschwerdeführers − im gegenseitigen Einverständnis ausgetauscht worden und aus dem WhatsApp-Chatverlauf auch keine anderen Hinweise ersichtlich seien, sei auch der Straftatbestand der Pornografie nicht erfüllt.