Diesen Bitten sei der Beschwerdeführer teilweise nachgekommen. Der Beschwerdeführer hingegen habe versucht, durch den Beschuldigten an die Telefonnummer einer früheren Mitpatientin in der Kinderklinik der Klinik G._____ zu gelangen. Der WhatsApp-Konversation sei zu entnehmen, dass es zu keinem Treffen mit sexuellen Aktivitäten gekommen sei. Der Beschuldigte sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers zur fraglichen Zeit nicht mehr sein Betreuer in der Klinik G._____ gewesen, weshalb kein Betreuungsverhältnis vorgelegen habe. Zudem liege gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim reinen Chatten noch kein strafbarer Versuch eines Sexualdelikts vor.